Allgemeine Montage- und Reparaturbedingungen
für die Aufstellung und Reparatur von Maschinen und Geräten durch die
Firma Niemann Prozessoptimierung, Maschinen- + CNC-Service
I. Anwendung der Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage- und
Reparaturleistungen (im folgenden insgesamt auch,,Aufträge" genannt),
die von uns für den Auftraggeber außerhalb unserer Gewährleistung für
gelieferte Waren erbracht werden. Ergänzend gelten unsere allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann
nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert
widersprechen.
II. Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Reparaturplatz unter Einhaltung
der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen
behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der
Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals
begonnen werden kann. Für die Durchführung des Auftrags erforderliche
Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor
dem Arbeitsbeginn zu übermitteln.
2. Installationen bis zur Maschine sowie Transport-, Maurer- und Stemmarbeiten
sind vom Auftraggeber in Eigenregie durchzuführen. Dabei müssen
die jeweils geltenden Vorschriften der zuständigen Elektro-
versorgungsunternehmen und alle übrigen behördlichen Vorschriften und
Auflagen beachtet werden.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten
nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger
Ankündigung die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an
seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. lm Übrigen bleiben
unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte unberüht.
III. Montage- und Reparaturfristen
1. Als verbindlich vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfristen verlängern
sich im Falle von höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die von uns
nicht zu vertreten sind. wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Materialbeschaffung, Streiks und Aussperrungen, um den
Zeitraum der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen
Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, im Übrigen
bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. Die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten trägt in allen diesen Fällen der Auftraggeber,
es sei denn, die Ereignisse gemäß Satz 1 treten bei uns, insbesondere
in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten ein
2. Geraten wir mit der Durchführung des Auttrags in Verzug, so haften wir
nur nach Maßgabe von Ziffer Vlll dieser Bedingungen.
IV. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet,
sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist.
2. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein von ihm
beanstandeter Mangel nicht wesentlich ist und wir die Pflicht zu dessen
Beseitigung ausdrücklich anerkennen.
3. Verzögert sich die Abnahme aus von uns nicht zu vetretenden Gründen
oder wird sie vom Auttraggeber entgegen Ziffer IV 2. verweigert, so gilt
sie nach Ablauf von drei Wochen seit Anzeige der Beendigung des
Auftrags als eingetreten.
4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für den Auftraggeber bekannte
oder für offensichtliche Mängel gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten
Mangels in dem Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Unsere Haftung für
Vorsatz bleibt unberührt.
V. Vergütung
1. Der Auftrag wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nach
Zeitberechnung abgerechnet, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart
worden ist. Ersatzteile und sonstiges Material werden gesondert in
Rechnung gestellt. Alle Preise und Vergütungssätze verstehen sich netto
zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Auslösung wird
arbeitstäglich berechnet, je nach Arbeits-, Warte- und Reisezeit.
Übernachtungskosten werden entsprechend dem Anfall nach Beleg
berechnet.
2. Den Stundensätzen für Montage- und Reparaturleistungen liegen die
jeweils gültigen Lohnbestimmungen, das Gehaltsabkommen und der
Manteltarifvertrag des Tarifbezirks Süd-Württemberg Metall zugrunde.
Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden be-
rechnet. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten
dürfen durch unser Personal nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers geleistet werden. Nach Beendigung des Auftrags ist
vom Auftraggeber der geleistete Arbeitszeitaufwand einschließlich eventueller
Wartezeit auf dem Kundendienstauftrag zu bestätigen.
3. Reise- und Wartezeiten unseres Personals werden wie Arbeitszeit berechnet.
4. Die Entsendung unseres Personals erfolgt in der Regel per Kraftfahrzeug;
hierfür werden Kilometersätze berechnet. Nach unserem Ermessen
können auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Die
Beförderungskosten
hierfür sowie alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit
der Durchführung des Auftrags entstehen, wie Gepäckspesen, Telegramm-
und Fernsprechkosten usw., gehen nach unseren Auslagen zu
Lasten des Auftraggebers.
5. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen
des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten und eingebauten Teilen bis
zur vollständigen Bezahlung aller Montage- und/oder Reparatur-
rechnungen das Eigentum vor.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 %
übersteigen.
VII. Gewährleistung
1. lm Falle einer mangelhaften Montage bzw. Reparatur werden die Mängel
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuvornahme beseitigt.
Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung
verhältnismäßig herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe
von Ziffer Vlll zu. Ziffer IV.4. bleibt unberührt.
2. Von uns ausgewechselte Teile werden von uns in Besitz genommen und
werden ohne besondere Vergütung unser Eigentum, wenn nicht vom
Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach Anzeige der Beendigung
des Auftrags deren Herausgabe schriftlich von uns verlangt wird.
3. Die Reparatur einer von uns gelieferten Ware hat nicht zur Folge, daß
eine bereits erloschene Gewährleistungspflicht für diese Ware wieder
auflebt.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, soweit vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten unsererseits handelt.
2. Soweit wir dem Grunde nach gemäß Absatz 1 haften, ist die Haftung
ausgeschlossen
a) für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz
von mittelbaren oder Folgeschäden verlangt wird;
b) für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden,
c) für Schäden, die von dem Besteller beherrscht werden können,
d) für Schäden, soweit sie das Zweifache des Entgelts für die Montage
bzw. Reparaturkosten übersteigen.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten
im gleichen Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter,
sonstigen Organe, leitenden oder nicht leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von
Personenschäden bleiben unberührt.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der
Montage bzw. der Reparatur ist Velbert. Nach unserer Wahl auch Sitz
des Auftraggebers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben
unberührt.
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so tritt an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine für beide Vertragsteile
angemessene Regelung, die dem ursprünglich oder bei Kenntnis der
Lücke Gewollten möglichst nahekommt.
Velbert,den 01.02.2009