Allgemeine Montage- und Reparaturbedingungen

für die Aufstellung und Reparatur von Maschinen und Geräten durch die

Firma Niemann Prozessoptimierung, Maschinen- + CNC-Service

 

 

I.         Anwendung der Bedingungen

                        Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage- und

                        Reparaturleistungen (im folgenden insgesamt auch,,Aufträge" genannt),

                        die von uns für den Auftraggeber außerhalb unserer Gewährleistung für

                        gelieferte Waren erbracht werden. Ergänzend gelten unsere allgemeinen

                        Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.

                        Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann

                        nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert

                        widersprechen.

                       

II.        Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

            1.         Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Reparaturplatz unter Einhaltung

                        der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen

                        behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der

                        Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals

                        begonnen werden kann. Für die Durchführung des Auftrags erforderliche

                        Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor

                        dem Arbeitsbeginn zu übermitteln.

            2.         Installationen bis zur Maschine sowie Transport-, Maurer- und Stemmarbeiten

                        sind vom Auftraggeber in Eigenregie durchzuführen. Dabei müssen

                        die jeweils geltenden Vorschriften der zuständigen Elektro-

                        versorgungsunternehmen und alle übrigen behördlichen Vorschriften und

                        Auflagen beachtet werden.

            3.         Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten

                        nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger

                        Ankündigung die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an

                        seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. lm Übrigen bleiben

                        unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte unberüht.

                       

III.      Montage- und Reparaturfristen

            1.         Als verbindlich vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfristen verlängern

                        sich im Falle von höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die von uns

                        nicht zu vertreten sind. wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten

                        in der Materialbeschaffung, Streiks und Aussperrungen, um den

                        Zeitraum der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

                        Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen

                        Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, im Übrigen

                        bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. Die durch die Verzögerung

                        entstandenen Kosten trägt in allen diesen Fällen der Auftraggeber,

                        es sei denn, die Ereignisse gemäß Satz 1 treten bei uns, insbesondere

                        in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten ein

            2.         Geraten wir mit der Durchführung des Auttrags in Verzug, so haften wir

                        nur nach Maßgabe von Ziffer Vlll dieser Bedingungen.

                       

IV.       Abnahme

            1.         Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet,

                        sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist.

            2.         Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein von ihm

                        beanstandeter Mangel nicht wesentlich ist und wir die Pflicht zu dessen

                        Beseitigung ausdrücklich anerkennen.

            3.         Verzögert sich die Abnahme aus von uns nicht zu vetretenden Gründen

                        oder wird sie vom Auttraggeber entgegen Ziffer IV 2. verweigert, so gilt

                        sie nach Ablauf von drei Wochen seit Anzeige der Beendigung des

                        Auftrags als eingetreten.

            4.         Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für den Auftraggeber bekannte

                        oder für offensichtliche Mängel gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit

                        sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten

                        Mangels in dem Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Unsere Haftung für

                        Vorsatz bleibt unberührt.

                       

V.        Vergütung

            1.         Der Auftrag wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nach

                        Zeitberechnung abgerechnet, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart

                        worden ist. Ersatzteile und sonstiges Material werden gesondert in

                        Rechnung gestellt. Alle Preise und Vergütungssätze verstehen sich netto

                        zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Auslösung wird

                        arbeitstäglich berechnet, je nach Arbeits-, Warte- und Reisezeit.

                        Übernachtungskosten werden entsprechend dem Anfall nach Beleg

                        berechnet.

            2.         Den Stundensätzen für Montage- und Reparaturleistungen liegen die

                        jeweils gültigen Lohnbestimmungen, das Gehaltsabkommen und der

                        Manteltarifvertrag des Tarifbezirks Süd-Württemberg Metall zugrunde.

                        Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden be-

                        rechnet. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten

                        dürfen durch unser Personal nur auf ausdrücklichen Wunsch

                        des Auftraggebers geleistet werden. Nach Beendigung des Auftrags ist

                        vom Auftraggeber der geleistete Arbeitszeitaufwand einschließlich eventueller

                        Wartezeit auf dem Kundendienstauftrag zu bestätigen.

            3.         Reise- und Wartezeiten unseres Personals werden wie Arbeitszeit berechnet.

            4.         Die Entsendung unseres Personals erfolgt in der Regel per Kraftfahrzeug;

                        hierfür werden Kilometersätze berechnet. Nach unserem Ermessen

                        können auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Die

                        Beförderungskosten

                        hierfür sowie alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit

                        der Durchführung des Auftrags entstehen, wie Gepäckspesen, Telegramm-

                        und Fernsprechkosten usw., gehen nach unseren Auslagen zu

                        Lasten des Auftraggebers.       

            5.         Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen

                        des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder

                        rechtskräftig festgestellt sind.   

                                              

VI.       Eigentumsvorbehalt 

                        Wir behalten uns an allen von uns gelieferten und eingebauten Teilen bis

                        zur vollständigen Bezahlung aller Montage- und/oder Reparatur-

                        rechnungen das Eigentum vor. 

                        Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,

                        als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 %

                        übersteigen.                

                                              

VII.     Gewährleistung                    

            1.         lm Falle einer mangelhaften Montage bzw. Reparatur werden die Mängel

                        nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuvornahme beseitigt.

                        Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung

                        verhältnismäßig herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

                        Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe

                        von Ziffer Vlll zu. Ziffer IV.4. bleibt unberührt.

            2.         Von uns ausgewechselte Teile werden von uns in Besitz genommen und

                        werden ohne besondere Vergütung unser Eigentum, wenn nicht vom

                        Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach Anzeige der Beendigung

                        des Auftrags deren Herausgabe schriftlich von uns verlangt wird.

            3.         Die Reparatur einer von uns gelieferten Ware hat nicht zur Folge, daß

                        eine bereits erloschene Gewährleistungspflicht für diese Ware wieder

                        auflebt.            

            4.         Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.        

                                              

VIII.    Haftung                     

            1.         Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind

                        ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, soweit vorsätzliches oder

                        grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung

                        vertragswesentlicher Pflichten unsererseits handelt.

            2.         Soweit wir dem Grunde nach gemäß Absatz 1 haften, ist die Haftung

                        ausgeschlossen            

                        a) für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz

                        von mittelbaren oder Folgeschäden verlangt wird;

                        b) für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden,

                        c) für Schäden, die von dem Besteller beherrscht werden können,

                        d) für Schäden, soweit sie das Zweifache des Entgelts für die Montage

                        bzw. Reparaturkosten übersteigen.      

            3.         Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten

                        im gleichen Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter,

                        sonstigen Organe, leitenden oder nicht leitenden Angestellten und

                        sonstigen Erfüllungsgehilfen.     

            4.         Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von

                        Personenschäden bleiben unberührt.    

                                              

IX.       Gerichtsstand                       

                        Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der

                        Montage bzw. der Reparatur ist Velbert. Nach unserer Wahl auch Sitz

                        des Auftraggebers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben

                       unberührt.

                                              

X.        Salvatorische Klausel          

                        Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam

                        sein oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so tritt an die Stelle der

                        unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine für beide Vertragsteile

                        angemessene Regelung, die dem ursprünglich oder bei Kenntnis der

                        Lücke Gewollten möglichst nahekommt.         

                                              

                                              

                                               Velbert,den 01.02.2009